Die Sorfaltspflicht des Heilpraktikers
Der Heilpraktiker muss bei der Beratung des Patienten, bei der Aufklärungspflicht sowie bei der Diagnosestellung und der Therapie die notwendige Sorgfalt walten lassen. Die notwendige Aufklärung und Sorgfalt bei der Diagnosestellung, Therapie und Beratung des Patienten muss der Heilpraktiker ausreichend dokumentieren. Bei Diagnosen bzw. Therapien, bei denen es möglicherweise rechtliche Probleme nach der Behandlung geben könnte, empfiehlt es sich, die erfolgte Aufklärung des Patienten von diesem quittieren zu lassen.
Bei der Sorgfaltspflicht hat sich der Heilpraktiker bezüglich Kompetenz und persönlicher Fort- und Weiterbildung an den gleichen Maßstäben wie der praktische Arzt messen zu lassen (Bundesgerichtshof AZ VI ZR 206/90).
Wichtig ist auch, die Fortbildung und den Bezug von Fachzeitschriften zu dokumentieren. Wenn es einmal zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann diese Dokumentation hilfreich sein.
Aus diesem Grunde ist es gerade im Bereich der Krebsbehandlung notwendig, dass der Heilpraktiker nicht nur dem neuesten Stand des naturheilkundlichen Wissens ist, sondern auch die Diagnosemöglichkeiten und Therapiekonzepte, einschließlich Prognosen und Nebenwirkungen der schulmedizinischen Therapie gut kennt.