Die ethischen Richtlinien des Verbandes
Präambel
Die Ethikerklärung bestimmt die Grundsätze und Regeln, zu deren Wahrung sich Mitglieder des FDH bei der Ausübung ihres Berufes verpflichten. Mitglieder stellen sich der Verantwortung, die in diesen Richtlinien beschriebenen Prinzipien zu beachten und sie als Grundlage für die verantwortungsvolle Umsetzung in der Praxis zu nutzen.
Ethische Rahmenrichtlinien unterstützen darüber hinaus die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Haltung. Dies ist ein ständiger Prozess der Rückbesinnung und Bewertung.
Ausschlaggebend bei der Anwendung dieser Leitlinien ist, dass Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen sich bewusst sind, dass die Anwendung eines ethischen Standards je nach Kontext variieren kann. Die ethischen Standards sind nicht allumfassend. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verhalten im ethischen Kodex nicht ausdruücklich erwähnt wird, bedeutet nicht, dass es zwangsläufig ethisch oder nicht ethisch ist.
Ob eine Handlung ethisch und fachlich angemessen ist, wird nicht durch die auftretenden, sondern die möglichen Folgen bestimmt.
Ziel
"Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes schadet." (Art. 1 der Berufsordnung)
Ergänzend zu den Grundsätzen aus Art. 1 der Berufsordnung ist es das Ziel dieser Erklärung, klare Richtlinien zu geben, an denen Mitglieder ihr Handeln zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Patienten und Patientinnen ausrichten können.
Diese Orientierungshilfe für die ethischen Aspekte der beruflichen
Aktivitäten hilft das Vertrauen zwischen
Heilpraktiker/Heilpraktikerin und Patient und Patientin zu erhalten
bzw. zu fördern.
Die Beschreibung von ethischen Standards für das professionelle
Verhalten ermöglicht es, berufswürdiges Verhalten zu fördern und
berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
Diese Erklärung ist dabei die Grundlage für die Klärung und
Bewertung von Streitfällen.
Regeln zur Berufsausübung
§ 1 Grundsätze
Ein/e Heilpraktiker/Heilpraktikerin übt seinen/ihren Beruf nach seinem/ihrem Gewissen und den Geboten der Menschlichkeit aus. Die Ethikrichtlinien sind ihm/ihr dabei Leitschnur. Er/Sie wird keine Grundsätze anerkennen und befolgen, die dem widersprechen.
§ 2 Aufgaben der HeilpaktikerInnen (vgl. Art. 1 u. 2 der Berufsordnung)
Abs. 1
Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen haben die Intention, die
Gesundheit ihrer Patienten und Patientinnen zu schützen, zu fördern
und wiederherzustellen. An diesem Maßstab ist ihr Handeln
ausgerichtet.
Mitglieder des FDH unterlassen alles, was Patienten und
Patientinnen schadet oder schaden könnte. Das heißt insbesondere,
dass Abhängigkeiten nicht zum eigenen Vorteil oder zur Befriedigung
von Bedürfnissen des/r Heilpraktikers/Heilpraktikerin ausgenutzt
werden und dass alle Kontakte und Beziehungen unterlassen werden,
die dem Interesse des/r Patienten und Patientin entgegenstehen.
Dabei ist zu beachten, dass bei vorhandenen Abhängigkeiten eine
sexuelle Beziehung zum Schaden des Patienten/der Patientin ist und
sich deshalb verbietet.
Abs. 2
Achtsamkeit und Verantwortlichkeit für die eigenen Grenzen sind
Eckpfeiler professioneller Berufsausübung.
Daher verpflichten sich Mitglieder, die Grenzen des eigenen Wissens
und Tuns ständig zu überprüfen und nur Therapien auszuüben, die
ausreichend beherrscht werden. Auf das BGH-Urteil vom 29.01.1991
(VI ZR 206/90) wird ausdrücklich hingewiesen. Demnach sind
KollegInnen verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die
Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem der
gefahrlosen Anwendung, anzueignen und im Einzelfall zu prüfen, ob
die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine
ausreichende Diagnose zu stellen und eine sachgemäße Heilbehandlung
einzuleiten. Anderenfalls muß der Eingriff unterlassen werden.
Abs. 3
Mitglieder des FDH erwägen die Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten,
bevor sie ihre therapeutischen oder beratenden Dienste zur
Verfügung stellen. Sie lehnen berufliche Arbeiten ab, für die sie
nicht ausreichend vorbereitet sind. Auf Wunsch des/r
Patienten/Patientin oder wenn dies medizinisch notwendig erscheint,
müssen KollegInnen oder ÄrztInnen hinzugezogen werden.
Abs. 4
Die Qualität der Arbeit beinhaltet sowohl fachliche als auch
persönliche Kompetenz. Deshalb besteht die Möglichkeit zur
Supervision bei beruflichen Problemen oder wenn private Probleme
sich auf die Berufsausübung auswirken können. Eine kontinuierliche
Supervision der therapeutischen Arbeit kann die notwendige
Voraussetzung qualitativ hochwertiger Arbeit sein. Sie kann auch
kollegial geleistet werden, z.B. im Rahmen von Bezirkstreffen oder
Ähnlichem.
§ 3 Fortbildung ( vgl. Art. 5 Berufsordnung, BGH-Urteil zur Sorgfaltspflicht)
Abs. 1
Qualifizierte Arbeit setzt voraus, dass die Anbietenden ihre
fachliche Qualifikation kontinuierlich weiterentwickeln, sich
fortbilden (Literaturstudium, Fortbildungen) und sich überprüfen.
Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen sind verpflichtet, sich in dem
Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und
Entwicklung der zu seiner/ihrer Berufsausübung erforderlichen
Fachkenntnisse notwendig ist.
Abs. 2
Mitglieder sollten ihre Fortbildung gegenüber dem Verband in
geeigneter Form nachweisen können.
§ 4 Verhaltensregeln
Abs. 1
Die Arbeit eines/r Heilpraktikers/Heilpraktikerin beruht auf der
Achtung vor dem Menschen.
Jede Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter
Achtung der Persönlichkeit, des freien Willens und der Rechte des/r
Patienten/Patientin, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts und
der Privatsphäre, zu erfolgen.
Abs. 2
Eine Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der
Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten und
Patientinnen ist abzulehnen, auch wenn sie der Anwendung
diagnostischer oder therapeutischer Methoden dienen.
Ferner unterbleibt jede Ausnutzung beruflicher Beziehungen zum
Zwecke finanzieller, persönlicher oder beruflicher Vorteile sowie
zum Zwecke der Forschung.
Abs. 3
Die PatientInnen-HeilpraktikerIn-Beziehung ist bei aller möglichen
Nähe stets professionellere Art. Sie ist von Verlässlichkeit
geprägt. Entstandene Abhängigkeiten dürfen nicht in Ausnutzung des
Machtgefälles missbraucht werden. Sexuelle Übergriffe von
BehandlerInnen und BeraterInnen sind immer ein solcher Missbrauch.
In der Behandlung darf es daher weder sexuelle Intimitäten noch
konkrete oder implizite sexuelle Angebote geben. Körperliche
Berührungen in der Behandlung werden bewusst nicht sexuell
eingesetzt.
Abs. 4
Für körperliche Berührungen bedarf es der eindeutigen Zustimmung
der Patienten und Patientinnen.
Abs. 5
Da sich durch die Beendigung einer Therapie nicht automatisch eine
Änderung in der Beziehung ergibt, tragen die Heilpraktiker und
Heilpraktikerinnen, die eine sexuelle Beziehung zu einer/m
ehemaligen Patientin/Patientin eingehen, die Verantwortung zu
zeigen, dass keine Ausbeutung oder Missbrauch vorliegt.
Nach Beendigung der Behandlung sollte mindestens ein Jahr vergehen,
bevor eine sexuelle Beziehung eingegangen wird, da es zur Auflösung
des Machtverhältnisses Zeit braucht.
Abs. 6
Mitglieder schützen ihre berufliche Unabhängigkeit und Integrität,
indem sie jede Situation meiden, die entweder den Anschein eines
Interessenkonfliktes oder einen tatsächlichen in der Beziehung mit
Patienten und Patientinnen schaffen könnte.
§ 6 Schweigepflicht/Berufsgeheimnis (vgl. Art. 3 der Berufsordnung)
Abs. 1
Der/die Heilpraktiker/Heilpraktikerin ist verpflichtet, das
Berufsgeheimnis zu wahren. Die Schweigepflicht erstreckt sich auf
alles, was der/die Heilpraktiker/Heilpraktikerin in Ausübung des
Berufes sieht, erkennt, feststellt, enthüllt oder zufällig
entdeckt.
Abs. 2
Der/die Heilpraktiker/Heilpraktikerin ist zur Offenbarung befugt,
soweit er/sie von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder
soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes
erforderlich ist.
Eine Entbindung von der Schweigepflicht von Seiten der Behandelten
kann nur schriftlich erfolgen.
Abs. 3
Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflicht bleiben unberührt. Eine
Einschränkung der Schweigepflicht ist gegeben, wenn die Patienten
und Patientinnen eine Gefahr für sich selbst oder andere
darstellten.
Abs. 4
Mitglieder haben ihre MitarbeiterInnen über die Pflicht zur
Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
Abs. 5
Mitglieder können Inhalte, die unter die Schweigepflicht fallen,
mit Dritten besprechen, die ihrerseits dem Berufsgeheimnis
unterliegen, allerdings nur dann, wenn die Weitergabe des
Geheimnisses der Behandlung dient.
Abs. 6
Die Schweigepflicht endet weder mit Beendigung der Therapie noch
mit dem Tode der/des Patientin/Patienten.
§ 7 Dokumentationspflicht (vgl. Art. 4 Berufsordnung)
Abs. 1
Mitglieder des FDH haben über die in Ausübung des Berufes gemachten
Feststellungen, getroffenen Maßnahmen und angewandten Therapien die
erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur
Gedächtnisstützen für den/die Heilpraktiker/Heilpraktikerin, sie
dienen auch dem Interesse der/s Patientin und Patienten an einer
ordnungsgemäßen Dokumentation.
Abs. 2
Der/die Heilpraktiker/Heilpraktikerin hat dem/r Patienten/Patientin
auf dessen/deren Verlangen grundsätzlich in die betreffenden
Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen
Teile, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des/r
Heilpraktikers/Heilpraktikerin enthalten. Auf Verlangen sind dem/r
Patienten/Patientin Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der
Kosten herauszugeben
Abs. 3
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss
der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht gesetzlich eine längere
Aufbewahrungsfrist besteht.
Abs. 4
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu
verhindern.
Das Mitglied trifft ebenfalls Vorkehrungen zum Datenschutz
bezüglich der Akten für den Fall des eigenen Todes und der
Arbeitsunfähigkeit.
§ 8 Beendigung einer Behandlung
Abs. 1
Mitglieder des FDH ziehen ihre Dienste - mit Ausnahme
außergewöhnlicher Umstände - erst nach sorgfältiger Abwägung aller
situativen Faktoren und möglicher nachteiliger Auswirkungen zurück.
Abs. 2
FDH-Mitglieder beenden eine Behandlung, wenn
- im gegenseitigen Einverständnis die Therapie als abgeschlossen angesehen wird
- das Mitglied an den Grenzen seiner fachlichen Kompetenz und/oder ihrer/seiner Belastbarkeit angekommen ist
- deutlich wird, dass der/die Patient/Patientin die Behandlung nicht länger braucht, davon nicht profitiert, sie nicht mehr will oder durch eine Fortführung Schaden erleiden würde.
Abs. 3
Will ein Mitglied die Behandlung eines/r Patienten/Patientin
beenden, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass der/die
Patient/Patientin einen adäquaten Ersatz oder anderweitige
Unterstützung findet. Mitglieder sind dafür verantwortlich,
angemessene Empfehlungen auszusprechen und den
Patienten/Patientinnen während der Beendigung und des Übergangs
Unterstützung zukommen zu lassen.
Abs. 4
Auch nach Beendigung der therapeutischen Beziehung bleiben
bestimmte professionelle Verpflichtungen bestehen:
- Aufrechterhaltung der Schweigepflicht
- Vermeidung der Ausnutzung der früheren Beziehung
- Bereitstellung etwaig benötigter Nachsorge
Abs. 5
Nachbehandelnde KollegInnen werden vollständig und korrekt
informiert.
§ 9 Kollegiales Verhalten (Vgl. Art. 23 Berufsordnung)
Abs. 1
Da keine Therapieform den Anspruch auf Ausschließlichkeit erheben
und dabei behaupten kann, kompetenter als andere zu sein,
respektieren HeilpraktikerInnen Therapiekonzepte und -methoden
anderer Fachrichtungen. Eine berufliche Meinungsverschiedenheit
kann in verschiedenen beruflichen Foren sachlich ausgetragen werden
und soll nicht Anlass zu öffentlicher oder PatientInnen gegenüber
geäußerter Polemik geben. Mitglieder des FDH verzichten darauf,
KollegInnen öffentlich oder im Therapiegespräch abwertend zu
kritisieren oder zu verleumden.
Abs. 2
HeilpraktikerInnen vermeiden es, Informationen über die persönliche
und familiäre Situation von KollegInnen an deren PatientInnen
weiterzugehen.
Abs. 3
Es ist berufsunwürdig ein/e Kollegen/Kollegin aus der
Behandlungstätigkeit oder als MitberwerberIn zu verdrängen. Bei
Anfragen von Personen, die sich schon anderweitig in Behandlung
befinden, gilt es kritisch abzuwägen, ob es verantwortungsvoll ist,
die den Patientin/Patienten in Behandlung zu nehmen.
§ 10 Ethikkommission
Die Ethikkommission wird tätig, wenn sie Kenntnis über ein
möglicherweise unethisches Verhalten erlangt.
Näheres regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.