Richtlinien für die Anerkennung von Heilpraktikerschulen im FDH
1.1 Organisationsstruktur
Die direkte Schulaufsicht obliegt:
a) dem Vorstand des jeweiligen Landesverbandes im Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. Voder
b) dem Vorstand eines Trägervereins der Schule
Private Schulen können keine Heilpraktikerschulen im Fachverband Deutscher Heilpraktiker sein.
Die Durchführung der Schulaufsicht erfolgt:
im Fall a) durch den Vorstand des Landesverbandes
im Fall b) durch der/die erste oder zweite Vorsitzende des jeweiligen Landesverbandes des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e. V. Der/die erste oder zweite Vorsitzende sollte gleichzeitig im Vorstand des Trägervereins vertreten sein.
Fakultativ: Der Landesverband kann eine/einen Schulbeauftragte/Schulbeauftragten benennen, der eine zusätzliche Kontrollfunktion durch den Landesverband ermöglicht. Diese/dieser ist gleichzeitig Vorstandsmitglied im Landesverband.
Ausbildungsinhalte
Die Ausbildungsinhalte sowie Dauer und Umfang der Ausbildung selbst
müssen den Kriterien genügen, die in der „Broschüre der
dreijährigen Heilpraktikerschulen im Fachverband Deutscher
Heilpraktiker“ festgelegt sind. Namentlich gilt § 3, 3.1 3.2 und
3.3 der Broschüre.
Über zeitlich befristete Ausnahmen entscheidet die Arbeitsgemeinschaft der Schulleitungen ( AGSL ) mit einfacher Mehrheit.
2. Kontrollmöglichkeiten des Landesverbandes
Die Kontrollmöglichkeit des Landesverbandes muss durch Delegation des /der ersten oder des/der zweiten Vorsitzenden in den Vorstand des Trägervereins gewährleistet sein.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Landesverbandsschule
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Heilpraktikerschule als Landesverbandsschule durch den Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker-Bundesverband.
Dem Bundesverband müssen folgende Dokumente vorliegen:
Kopie der Satzung des Trägervereins.
Kopie der Ausbildungsordnung der Schule sowie Schulverträge.
Schriftliche Stellungnahme des Landesvorstandes, in der die
Anerkennung der Schule als Landesverbandsschule befürwortet wird.
Bestätigung der Wahl einer Schulbeauftragten aus dem Vorstand des
Landesverbandes.
Rücknahme der Anerkennung
Die Rücknahme der Anerkennung der Schule als Landesverbandsschule
durch den Vorstand des Landesverbandes, auf Grund von
Satzungsänderungen oder nach Verstößen gegen die Punkte 1 - 2 ,
müssen dem Bundesvorstand unaufgefordert mitgeteilt werden.
Verpflichtung zur Mitarbeit
Der Schulleiter oder ein Vertreter der Schulleitung sind zur
Mitarbeit in der AGSL verpflichtet.