Der rechtliche Status des Heilpraktikers

Ein freier Beruf

In der Bundesrepublik Deutschland gehört es zu den wesentlichen Freiheitsrechten eines jeden Bürgers, dass er in seiner Berufswahl und Berufsausübung frei ist ( Artikel 12 Abs. 1 u. 2 des Grundgesetzes ), soweit nicht ein Gesetz eine Einschränkung darstellt.

Heilpraktikergesetz

Die Naturheilkunde basiert auf einem Naturbegriff, der sich in der Tatsache des Lebens äußert. Die möglichst vollkommene Erhaltung des Lebens durch sich selbst organisierende Systeme und Ordnungsprinzipien scheint dem Heilpraktiker das Endziel der Schöpfung zu sein. Der Respekt vor diesen als sinnvoll anerkannten Gesamtzusammenhängen bestimmen sein Denken und Handeln. Er sieht die wahrnehmbaren Veränderungen bei seinen Patienten als Ausdruck wechselnder äußerer und innerer Bedingungen und Ursachen und versucht, diese ganzheitlich in ihren Gesamtzusammenhängen zu erfassen, sie nach den Kriterien seines naturheilkundlichen Modells zu bewerten und zu ordnen. Er wird den Patienten im Sinne der Ordnungstherapie über die Zusammenhänge seines Leidens aufklären, dessen Erkenntnis hierüber fördern und ihn nach dem naturheilkundlichen Modell (lege artis) therapieren.

Es gibt einige Gesetze, die die Behandlungsfreiheit des Heilpraktikers einschränken, bzw. regeln :

Infektionsschutzgesetz

Der Heilpraktiker müssen Krankheiten nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes melden und dürfen nach § 24 Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nicht behandeln. Dies gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind.

Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.

Arzneimittelgesetz

Nach dem Arzneimittelgesetz darf der Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben und auch keine Arzneimittel herstellen.
Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten.

Betäubungsmittel ( Anlagen I - III des Betäubungsmittelgesetzes ) dürfen durch Heilpraktiker weder verschrieben noch abgegeben werden.

Zahnheilkunde

Die Zahnheilkunde ist dem Heilpraktiker nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde verboten. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes definiert. „ Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. “

Der Begriff der zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnisse ermöglicht dem Heilpraktiker durchaus die Behandlung einer Glossitis oder Stomatitis, wenn diese nicht als Folge z.B. einer Prothese oder einer Zahnfehlstellung zustande kommen.

Geburtshilfe

Die Geburtshilfe darf nach dem Gesetz für Hebammen und Geburtshelfer nur von Ärzten, Hebammen und Entbindungspflegern geleistet werden. Die Geburtshilfe beginnt dabei mit den geburtsauslösenden Wehen und endet mit dem Ende des Puerperiums ( Wochenbett ). Dies bedeutet, dass eine schwangere Frau durchaus behandelt werden darf und auch die Leistung von erster Hilfe ist nicht verboten. Im Wesen der ersten Hilfe liegt es allerdings begründet, dass man die Geburtshilfe nicht vorausgeplant hat und sich bemüht, einen Arzt oder eine Hebamme zu verständigen.

Untersuchungen bei Straftaten

Nach § 81 der Strafprozeßordnung sind Untersuchungen und Blutproben bei dem Verdacht von Straftaten nur vor Gericht verwendbar, wenn diese von einem Arzt vorgenommen werden. Daher darf ein Heilpraktiker keine Untersuchungen dieser Art vornehmen.

Feststellung des Todes

Die Durchführung der Leichenschau und das Ausstellen von Totenscheinen sind nach der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens ebenfalls dem Arzt vorbehalten und dürfen nicht durch den Heilpraktiker durchgeführt werden.

Die sichere Todesfeststellung ist gesetzlich dem Arzt vorbehalten. Bei absolut sicheren Todeshinweisen muss allerdings keine erste Hilfe in Form der Reanimation mehr geleistet werden.

Röntgen

Das Röntgen wird in § 23 der Röntgenverordnung geregelt. Um zu röntgen bedarf es eines besonderen Strahlenschutzsachkundenachweises. Mit diesem Sachkundenachweis, der von den zuständigen Behörden ausgestellt wird, ist auch sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind, also auch dem Heilpraktiker, gestattet zu röntgen.

Heilpraktiker, die ihre Erlaubnis nach dem 1.1.1988 erhalten haben, haben diese Möglichkeit aber grundsätzlich nicht mehr.

Behandlungspflichten

Der Heilpraktiker unterliegt keiner Behandlungspflicht, kann also grundsätzlich selbst entscheiden, ob er jemanden behandeln will. Eine Ausnahme stellt lediglich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dar. Hier muss der Heilpraktiker im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe leisten, da er sich sonst nach § 323 c des Strafgesetzbuch ( StGB ) strafbar macht. Bei der ersten Hilfe wird im übrigen an den Heilpraktiker der gleiche Maßstab an die persönlichen Fähigkeiten gestellt wie an den praktischen Arzt.

Gesetzliche Krankenversicherung & Rentenversicherung

Nach der Reichsversicherungsordnung ( RVO ) bzw. nach dem fünften Sozialgesetzbuch ( SGB V ) sind die Leistungen eines Heilpraktikers für Behandlungen nach der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung ( Kurbehandlungen ) und Unfallversicherung nicht erstattungsfähig. Ein Heilpraktiker muss vor der Behandlung seine Patienten darauf hinweisen, damit er nicht Anschein erweckt, dass dies so wäre. Lediglich Privatkrankenkassen können, je nach Versicherungsvertrag Heilpraktikerleistungen erstatten.

Titel und Orden

Titel, Orden und akademische Grade dürfen von einem Heilpraktiker nur dann geführt werden, wenn sie rechtskräftig verliehen worden sind. Bei akademischen Graden ist stets die vollständige Bezeichnung zu führen ( z.B. Dr. phil. oder Dr. rer.oek. ) um die Assoziation mit einem medizinischen akademischen Grad zu vermeiden.

Ausländische akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn diese von der zuständigen Behörde ( Innen- oder Bildunsgverwaltung ) genehmigt sind.

Schweigepflicht

Heilpraktiker unterliegen der zivilrechtlichen Schweigepflicht aufgrund des Behandlungsvertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und nach der Berufsordnung für Heilpraktiker. Eine strafrechtliche Schweigepflicht gibt es nicht, da für den Beruf des Heilpraktikers keine geregelte Ausbildung Voraussetzung ist. Trotzdem gebietet der hohe ethische Anspruch unseres Berufsstandes ein peinlich genaues Beachten der Schweigepflicht.

Auch in Fachartikeln ist die Geschichte eines Patienten, falls dieser nicht vorher um Erlaubnis gefragt wurde, zu anonymisieren. Wenn Patientendaten in einer Kartei oder per EDV gespeichert werden, müssen allerdings die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden. Im Gegensatz zum Arzt hat der Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht über beruflich anvertraute Tatsachen vor Gericht ( § 53 Strafprozeßordnung ). Eine vollkommene Schweigepflicht hat lediglich ein Pfarrer oder Priester aufgrund des Beichtgeheimnisses.